Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen für Unternehmen als Kunden der Niklaus Baugeräte GmbH – Gomaringen, Robert-Bosch-Straße 23, 72810 Gomaringen
Stand: Juli 2018
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Auftragsbestätigungen gegenüber Unternehmen als Kunden.
A. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden die Unternehmer sind, d.h. für Kunden, die die Waren, Werkleistungen oder Dienstleistungen für ihre gewerblichen oder selbständige berufliche Tätigkeit bestellen oder beziehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verbraucher.
2. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für die Lieferung von Waren, für Schulungen, für Werkleistungen, wie insbesondere Installations-, Reparatur- und Wartungsleistungen sowie für Dienstleistungen. Mietleistungen richten sich nicht nach diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sondern nach unseren Allgemeinen Mietbedingungen.
3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
4. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Verkaufs- und Leistungsbedingungen werden durch diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen aufgehoben.
5. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.
6. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend.
7. An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns in Textform durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen. Sollte der Kunde nach unserer Auftragsbestätigung eine Änderung des Auftrages wünschen, bedarf es hierfür unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Lieferung, Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen
1. Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Von uns bestätigte Liefertermine beziehen sich stets auf den Tag der Versendung der Ware von dem jeweiligen Geschäftssitz oder der jeweiligen Niederlassung unseres Unternehmens oder sonstigen Lieferorts.
8. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beruht unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.), so ist unsere Auftragsbestätigung nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
9. Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
10. Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Davon unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.
11. Ist vereinbart, dass der Kunde Vorauskasse leistet, erfolgt die Lieferung erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises bei uns.
12. Die unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Angaben, wie z.B. Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Kapazitätsangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend. An Zeichnungen, Entwürfen oder ähnliche Vorarbeiten behalten wir uns alle Rechte vor.
13. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
14. Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.
§ 4 Preise und Verpackung
1. Die in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010) von dem jeweiligen Geschäftssitz bzw. der jeweiligen Niederlassung unseres Unternehmens, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leistungsort. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
15. Versandkosten sowie Kosten für Verpackung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
16. Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.
17. Sollten wir mit dem Kunden einen Vertrag in fremder Währung abschließen und kommt es zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags sowie der Fälligkeit der Zahlung im Verhältnis zum Euro zu Währungsschwankungen von mehr als 2 % zu unseren Ungunsten, so gilt eine entsprechende Erhöhung des Preises als vereinbart.
18. Bei von uns zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen erfolgt eine Vergütung – auch im Falle einer zuvor abgegebenen Kostenschätzung – grundsätzlich auf Zeithonorarbasis nach tatsächlich aufgewendeter Zeit, sofern nicht eine pauschale Vergütung vereinbart wurde. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen Stundensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung.
19. Spesen und Reisekosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert abgerechnet. Die Vergütung von Reise- und Übernachtungskosten durch den Kunden erfolgt gegen Vorlage der Belege in Kopie und Abzug der darin enthaltenen Vorsteuerbeträge, sofern nicht zwischen den Parteien vor Durchführung der Reise schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die aktuellen Reisekosten- und Spesensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Alle Zahlungen sind rein netto ohne jeden Abzug frei an
uns per Vorkasse zu leisten. Der zu bezahlende Betrag ist 10 Tage nach Vertragsschluss fällig.
20. Sollte im Einzelfall eine Zahlung auf Rechnung vereinbart sein, so ist die Zahlung rein netto ohne jeden Abzug frei an uns oder eines unserer Konten innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Lieferung zur Zahlung fällig.
21. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen.
22. Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat und nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden keine Lieferung gegen Vorkasse vorgesehen ist, sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, unsere Leistung von der Stellung eines Dokumentenakkreditivs durch eine in der Europäischen Union zugelassenen Bank oder Sparkasse nach den jeweils aktuell anwendbaren Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 500)/Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 500) der internationalen Handelskammer (ICC) in Höhe des Brutto-Leistungspreises abhängig zu machen. Falls wir keine Stellung eines solchen Dokumentenakkreditivs verlangen und falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung bzw. mit der vollständigen Erbringung unserer Leistung fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir in jedem Fall berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen und ggf. für jeden Teilabschnitt die Stellung eines Dokumentenakkreditivs zu verlangen.
23. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.
24. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere Zinsen i.H. von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder wird die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
25. Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber.
26. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
27. Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.
28. Von uns unterbreitete Kostenvoranschläge behalten eine Gültigkeit von 14 Tagen seit Erstelldatum.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Sofern wir projektbezogene Werk- oder Dienstleistungen durch unsere Mitarbeiter im Unternehmen des Kunden erbringen müssen, so kann zur Unterstützung auf unsere Anforderung hin auch die Bereitstellung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen mit PC und Telefon gehören, deren Kosten der Kunde trägt.
29. Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Kunden besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat uns der Kunde hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen.
30. Weisungen des Kunden an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Kunden notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Leistungspflichten.
§ 7 Gewährleistung und allgemeine Haftung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und sie gilt generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels.
31. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:
2.1 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
2.2 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
2.3 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
2.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
2.4.1. Im Falle der Lieferung von Waren gilt zusätzlich Folgendes:
Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Abs. 1 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Kunden an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Kunden tritt.
2.4.2. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.
2.4.3. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
3. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:
3.1. Für Schäden, die auf
• einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder
• auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unsere Lieferungen oder Leistungen sind.
3.2. Für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Unterabschnitte 7.1 und 7.2 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
3.3. Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und
3.4 für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.
4. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.
32. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.
33. Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.
34. Rechte des Kunden nach den Paragrafen 445a, 445b und 478 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette in Anspruch genommen werden, bleiben nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen im Übrigen unberührt:
7.1. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Aufwendungen für die Nacherfüllung erforderlich waren und er nicht gegenüber seinem Käufer nach § 439 Abs. 4 BGB die Nacherfüllung hätte verweigern oder auf billigere Weise nacherfüllen können.
7.2. Der Anspruch aus § 445a Abs. 1 BGB verjährt gem. § 445b Abs. 1 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung durch uns an den Kunden. Diese Frist gilt auch dann, wenn nach § 438 BGB eine längere Frist gelten würde.
7.3. Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche des Kunden gegen uns wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat, sofern im Verhältnis des Kunden zu dessen Käufer die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Sache dem Kunden abgeliefert haben.
35. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt zusätzlich Folgendes:
Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rückgriff, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich oder mittels Textform als Email an folgende Adresse: gomaringen@niklaus-baugeraete.de Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferung schriftlich oder mittels Textform als Email an folgende Adresse: gomaringen@niklaus-baugeraete.de anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
§ 8 Schutzrechte
Fertigen wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden, so garantiert dieser, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde ist vor Auftragserteilung an uns verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob durch die von ihm bestellten Produkte Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat uns insoweit vor etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird dem Kunden die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein von ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
§ 9 Geheimhaltung
1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, vor allem technische und wirtschaftliche Informationen, geheim zu halten und sie - soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Vertrages bestehen.
36. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
• die dem Kunden bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;
• die ohne Verschulden oder Zutun des Kunden öffentlich bekannt sind oder werden oder;
• die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.
• Beruft sich der Kunde auf eine der vorstehend genannten Ausnahmen, obliegt es ihm, das Vorliegen der Voraussetzungen zu beweisen.
37. Im letztgenannten Fall hat der Kunde uns vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.
38. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden gegen diese Geheimhaltungspflicht sind wir berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von EUR 10.000,-- (in Worten: zehntauschend Euro) geltend zu machen; dem Kunden steht es frei den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gelingt der Nachweis, so besteht nur Anspruch auf Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens.
39. Wir behalten uns vor, anstelle des pauschalen Schadensersatzes oder über diesen hinaus einen nachweisbar höheren Schaden geltend zu machen.
§ 10 Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache, salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort ist unser Firmensitz in Gomaringen.
40. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt, ist Gomaringen. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.
41. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.
42. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
43. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
B. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Waren
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für die Lieferung von Waren gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Lieferung von Waren einschließlich Software.
§ 2 Leistungsumfang
1. Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
44. Geschuldet ist die Übertragung des Eigentums und Überlassung des Kaufgegenstandes. Der Einbau, die Installation oder eine Konfiguration des Kaufgegenstandes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 3 Gefahrübergang
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Dem Kunden steht es frei die von uns unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und/oder zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
45. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller bereits entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen unser Eigentum.
46. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
47. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
48. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
49. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
50. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich oder mittels Textform als Email an folgende Adresse: gomaringen@niklaus-baugeraete.de zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
51. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
52. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
53. Sofern die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z.B. in öffentlichen Registern im Land des Kunden, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden zu bewirken. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.
C. Besondere Bedingungen für Werkleistungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Werkleistungen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Werkleistungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Werkleistungen.
§ 3 Änderungen während der Durchführung der Arbeiten/ Change Request Management
1. Wir können – auf Wunsch des Kunden oder auf eigenen Wunsch – mit dem Kunden Änderungen der Arbeiten vereinbaren. Die Vereinbarungen sollen protokolliert und abgezeichnet werden. Soweit keine Vereinbarungen über die Vergütung oder die sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere Zeitpläne hinsichtlich der vereinbarten Änderungen getroffen werden, müssen die Änderungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten vertraglichen Bestimmungen durchgeführt werden.
54. Erzielen wir mit dem Kunden kein Einvernehmen über die von uns oder dem Kunden verlangten Änderungen, gilt Folgendes:
Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme Änderungsverlangen an uns zu stellen. Die Änderungsverlangen sind uns gegenüber schriftlich zu äußern. Wir werden das Änderungsverlangen prüfen. Wir werden vom Kunden verlangte Änderungen akzeptieren, sofern sie uns nicht im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar sind. Wir werden dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens in Textform mitteilen, ob
• das Änderungsverlangen angenommen wird und nach den bisherigen Regelungen des Vertrages durchgeführt wird.
• Das Änderungsverlangen vertragliche Regelungen beeinflusst, z.B. Preis, Ausführungsfristen etc.: In diesem Fall teilen wir dem Kunden mit, zu welchen Konditionen die Änderung durchgeführt werden kann. Die Änderung ist nur durchzuführen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung gegenüber uns die Änderung zu den von uns mitgeteilten Konditionen annimmt.
• Die Prüfung des Änderungsverlangens auf die Realisierbarkeit umfangreich ist: In diesem Fall können wir die Prüfung der Änderung davon abhängig machen, dass der Kunde den Prüfungsaufwand vergütet. Wir sind verpflichtet, in einem solchen Fall den zeitlichen Aufwand und die Kosten für die Prüfung dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Der Prüfungsauftrag gilt erst als erteilt, wenn der Kunde uns schriftlich mit der Prüfung beauftragt.
• Das Änderungsverlangen abgelehnt wird.
Soweit wir auf das Änderungsverlangen hin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang nicht reagieren, gilt das Änderungsverlangen als abgelehnt.
Wir beachten bei Ausführung der Leistung die allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.
2. Ändern sich nach Vertragsabschluss gesetzliche oder sonstige Vorschriften, werden neue Vorschriften eingeführt oder ergeben sich für uns, etwa aus nachträglich vorgelegten, geänderten oder neuen Herstellerdokumentationen, Werksnormen oder Gefährdungsbeurteilungen neue oder geänderte Anforderungen, die sich auf die vertragliche Leistung auswirken, und hat uns der Kunde darüber rechtzeitig informiert, werden wir diese Vorgaben nach Möglichkeit berücksichtigen. In Serviceverträgen bzw. Aufträgen über Serviceleistungen vereinbarte Vergütungen werden nach unserem billigen Ermessen angepasst (§ 315 BGB). Dabei berücksichtigten wir insbesondere die Aufwendungen für veränderte Anforderungen an den Prüfaufwand, an das Personal und / oder an verwendete oder neue Werkzeuge.
§ 4 Abnahme
Das Werk wird nach Fertigstellung übergeben. Sofern eine Übergabe nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, erfolgt eine Anzeige der Fertigstellung. Nach Fertigstellung und Übergabe bzw. – sofern eine Übergabe der Beschaffenheit Art des Werks ausgeschlossen ist – nach Anzeige der Fertigstellung, wird das Werk abgenommen. Der Kunde wird das fertiggestellte Werk, innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer angemessenen, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe bzw. – sofern eine Übergabe nach Art des Werkes ausgeschlossen ist – nach Fertigstellung, abnehmen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Mitteilung von uns an den Kunden, dass das Werk fertiggestellt ist. Das Werk, gilt mit Ablauf der vereinbarten Frist für die Abnahme als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich oder mittels Textform als E-Mail an folgende Adresse: gomaringen@niklaus-baugeraete.de erklärt, noch uns schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei der Mitteilung der Fertigstellung des Werkes, hinweisen.
Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen für Verbraucher als Kunden der Niklaus Baugeräte GmbH – Gomaringen, Robert-Bosch-Straße 23, 72810 Gomaringen
Stand: Juli 2018
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Auftragsbestätigungen gegenüber Verbraucher als Kunden.
§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden die Verbraucher sind, d.h. für Kunden, die die Waren, Werkleistungen oder Dienstleistungen für private und nicht für eine gewerblichen oder selbständige berufliche Tätigkeit bestellen oder beziehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Unternehmer.
2. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für die Lieferung von Waren, für Schulungen, für Werkleistungen, wie insbesondere Installations-, Reparatur- und Wartungsleistungen sowie für Dienstleistungen. Mietleistungen richten sich nicht nach diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sondern nach unseren Allgemeinen Mietbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss beim Kauf von Waren, Vertragsschluss bei Werk- und
Dienstleistungen
1. Anfragen zu Waren durch den Kunden können mündlich (vor Ort oder telefonisch), per Fax, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Wir prüfen nach Eingang der Anfrage die Belieferungsmöglichkeit und überlassen bei Belieferungsmöglichkeit ein Angebot an den Kunden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt.
2. Bei Werkleistungen oder Dienstleistungen erstellen wir auf Anfrage des Kunden ein Angebot. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt.
3. Im Ladengeschäft erfolgt der Vertragsschluss durch den Abschluss des Vertrages an der Kasse.
§ 3 Lieferung, Annahmeverzug, Zurückbehaltungsrecht
1. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung der Waren bei uns oder bei einem Dritten entstehenden Kosten berechnet.
2. Sind wir aus dem geschlossenen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z. B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.
§ 4 Zu zahlender Kaufpreis, Versandkosten, Rücksendekosten bei Widerruf, Preise bei Werk-und Dienstleistungen
1. Die von uns im Ladengeschäft oder im Einzelfall auf unserer Homepage angegebenen Preise sind inklusive Mehrwertsteuer. Bei Rechungsstellung wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
2. Bei Versand der Ware an den Käufer fallen je nach Art, Gewicht und Menge der bestellten Ware sowie Ort der Lieferung zusätzlich Versandkosten an, die erst
berechnet werden können, wenn die Bestellung angenommen wird und die Ware zum Versand vorbereitet ist.
3. Bei einem Widerruf aufgrund eines Widerrufsrechts des Käufers hat der Käufer die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen. Die Kosten werden auf höchstens etwa 150 EUR bei einer Entfernung von bis zu 30 km bis zu uns geschätzt.
4. Bei von uns zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen erfolgt eine Vergütung grundsätzlich auf Zeithonorarbasis nach tatsächlich aufgewendeter Zeit, sofern nicht eine pauschale Vergütung vereinbart wurde. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen Stundensätze sowie etwaige Pauschalvergütungen entnehmen Sie bitte unserem Angebot.
5. Spesen und Reisekosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert abgerechnet. Die Vergütung von Reise- und Übernachtungskosten durch den Kunden erfolgt gegen Vorlage der Belege in Kopie und Abzug der darin enthaltenen Vorsteuerbeträge, sofern nicht zwischen den Parteien vor Durchführung der Reise etwas anderes vereinbart ist. Die aktuellen Reisekosten- und Spesensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot.
6. Alle Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5 Zahlungsmittel, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Je nach Vereinbarung kann die Zahlung bar , per Lastschrift , per Kreditkarte (MasterCard oder VISA), per Überweisung nach Rechnungs- und Warenerhalt , oder per Vorkasse durch Überweisung erfolgen.
2. Ist Barzahlung vereinbart, ist die Bezahlung entsprechend der Vereinbarung (üblicherweise an der Kasse im Ladengeschäft) vorzunehmen.
3. Ist die Zahlung per Lastschrift vereinbart, so gilt die Zahlung erst bei Eingang auf unserem Konto als erfolgt.
4. Ist die Zahlung per Kreditkarte (MasterCard oder VISA) vereinbart, gilt der Betrag bei erfolgreicher Belastung des Kreditkartenkontos durch uns als erfolgt.
5. Ist die Zahlung per Überweisung nach Rechnungs- und Warenerhalt vereinbart, so ist die Zahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungs- und Warenerhalt vorzunehmen und gilt erst bei Eingang auf unserem Konto als erfolgt.
6. Ist die Zahlung per Vorkasse durch Überweisung vereinbart, so ist die Zahlung als Vorkasse vorzunehmen und gilt erst bei Eingang auf unserem Konto als erfolgt.
7. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 6 Liefertermin je nach Wahl des Zahlungsmittels bei Zusendung der Waren an den
Käufer, Leistungstermin bei Werk- und Dienstleistungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, insbesondere soweit bei einzelnen Waren auf der Homepage oder nachfolgend nicht anders mitgeteilt bzw. geregelt, erfolgt die Lieferung
- bei Lieferungen nach Deutschland: in bis zu 5 Arbeitstagen
- bei Lieferungen in andere Länder der EU: in bis zu 7 Arbeitstagen
beginnend im Falle
- der Zahlung per Vorkasse durch Überweisung : ab Vertragsschluss nach ordnungsgemäßer Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut des Käufers;
- der Zahlung per SEPA-Basislastschrift (Lastschrifteinzug) : ab Vertragsschluss bei Ordnungsgemäßheit der mitgeteilten Daten zu dem belastbaren Konto des Käufers;
- der Zahlung per Kreditkarte (VISA oder MasterCard) : ab Vertragsschluss bei Ordnungsgemäßheit der mitgeteilten Daten zu dem belastbaren Kreditkartenkonto;
2. Bei Werkleistungen oder Dienstleistungen erfolgt die Leistung spätestens bis zu dem im Angebot oder der Auftragsbestätigung angegebenen Termin oder entsprechend der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden.
3. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage an unserem Sitz und am Sitz des Käufers.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus dem Kaufvertrag entstandene Forderung mehr vorhanden ist.
2. Der Käufer darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer Sülzle unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 8 Gewährleistung, Mängelhaftungsrecht
Für die Waren gilt das bestehende gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht.
§ 9 Salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Sind oder werden eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder enthalten diese AGB eine Lücke, so berührt dies die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht.
2. Der Vertrag einschließlich dieser AGB unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt nicht, soweit zwingende Verbraucherschutzvorschriften in dem Land, in dem der Nutzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, günstiger sind (Art. 6 VO (EG) 593/2008).
Allgemeine Mietbedingungen der Niklaus Baugeräte GmbH – Gomaringen, Robert-Bosch-Straße 23, 72810 Gomaringen
Stand: Juli 2018
1. Geltungsbereich; Gegenstand des Vertrages
1.1. Die Niklaus Baugeräte GmbH (Vermieter) vermietet
ausschließlich auf der Grundlage dieser Mietbedingungen die in
umseitigem Vertrag genannten beweglichen Maschinen und zugehörige
Ausrüstungsteile (Mietgegenstand) an den Kunden. Der Umfang sowie die
Nutzungs- und Einsatzmöglichkeiten des Mietgegenstandes ergeben sich aus
der beigefügten Maschinenbeschreibung nebst Benutzerhandbuch.
1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Allgemeine Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden sind
ausdrücklich ausgeschlossen, selbst wenn auf solche Bedingungen Bezug
genommen werden sollte.
1.3. Soweit diese allgemeinen Mietbedingungen auf „Verbraucher“
Bezug nehmen, sind damit nur solche Kunden gemeint, die Mietgegenstände
für private und nicht eine gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit anmieten.
2. Zustandekommen des Mietvertrages
2.1. Anfragen zu Mietgegenständen durch den Kunden können
mündlich (vor Ort oder telefonisch), per Fax, E-Mail oder schriftlich
erfolgen. Der Vermieter prüft nach Eingang der Anfrage die Möglichkeit
der Vermietung des gewünschten Mietgegenstandes und überlässt dem Kunden
bei Verfügbarkeit ein Angebot. Der Mietvertrag kommt erst zustande,
wenn der Kunde das Angebot annimmt.
3. Bereitstellung und Transport des Mietgegenstandes
3.1. Die Bereitstellung des Mietgegenstandes erfolgt zu den
Geschäftszeiten des Vermieters an dem Standort des Vermieters in 72810
Gomaringen, Robert-Bosch-Straße 23, sofern die Parteien nicht einen
anderen Bereitstellungsort ausdrücklich vereinbaren. Der Transport an
den Bestimmungsort einschließlich der Verladung am Bereitstellungsort
sowie der Ladungs- und Transportsicherung erfolgt durch den Kunden auf
eigene Gefahr und eigene Kosten. Sicherungsmittel sind vom Kunden
bereitzustellen.
3.2. Bei der Verbringung des Mietgegenstandes durch den Kunden
sind die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften,
anerkannten Regeln der Technik (bspw. VDI 2700:2011) sowie die
Unfallverhütungsvorschriften durch den Kunden zu beachten.
3.3. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einem technisch
einwandfreien und funktionsfähigem Zustand bereitgestellt. Der Kunde ist
verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme auf erkennbare Mängel
und Schäden zu untersuchen. Etwa festgestellte Mängel und Schäden sind
dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen.
4. Mietzeit und Kündigung
4.1. Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens
mit Übernahme des Mietgegenstandes durch den Kunden. Sie endet zum
vereinbarten Zeitpunkt. Ist ein Zeitpunkt für die Beendigung des
Mietverhältnisses nicht vereinbart, kann jede Partei den Mietvertrag
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 10 Kalendertagen kündigen.
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
4.2. Setzt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit die
Nutzung des Mietgegenstandes fort, so verlängert sich die Mietzeit
hierdurch nicht. § 545 BGB wird insoweit ausgeschlossen. Gibt der Mieter
den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit nicht zurück, ist der
Vermieter berechtigt, eine Nutzungsentschädigung für jeden angefangenen
Tag in Höhe des vereinbarten täglichen Mietzinses zu verlangen. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
4.3. Ist der Kunde mit der Zahlung der Miete für mehr als 5
Kalendertage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag
fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand auf Kosten des Kunden
abholen zu lassen oder darüber anderweitig zu verfügen. Der Kunde hat
dem Vermieter oder seinem Beauftragten Zutritt zu dem Mietgegenstand zu
ermöglichen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Mietzins und Fälligkeit
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, für die Mietzeit den Mietzins
gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste des Vermieters je
Kalendertag zu entrichten; der Beginn der Mietzeit sowie der Tag der
Rückgabe werden dabei als volle Miettage berücksichtigt. Dem
kalendertäglichen Mietzins liegt eine Nutzung des Mietgegenstandes für
eine normale Schichtdauer von 8 Stunden zugrunde, sofern der
Mietgegenstand über einen Betriebsstundenzähler verfügt. Bei weiteren
Betriebsstunden werden je vier angefangene Stunden mit 50% des
Tagesmietpreises berechnet.
5.2. Ist eine bestimmte Mietzeit vertraglich vereinbart, ist der
Mietzins in Höhe von 50 % des für die vereinbarte Mietzeit anfallenden
Mietzinses vor Beginn der Mietzeit zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist
der Mietzins mit Rückgabe des Mietgegenstandes zur Zahlung fällig.
5.3. Ist eine bestimmte Mietzeit nicht vereinbart, ist der
Vermieter berechtigt, nach Ablauf jeweils einer Woche den auf die
vorangegangen Woche entfallenden Mietzins abzurechnen. Dieser ist fällig
mit Zugang einer entsprechenden Zwischenabrechnung beim Kunden.
5.4. Soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, ist für die
Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Banküberweisung der Zeitpunkt der
Gutschrift auf dem Konto des Vermieters maßgeblich.
6. Eigentum
6.1. Der Mietgegenstand bleibt während der Mietzeit Eigentum des Vermieters.
6.2. Wird der Mietgegenstand mit einem Grundstück verbunden oder
in einem Gebäude oder eine Anlage eingefügt, so geschieht dies nur zu
einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der
Trennung bei Beendigung der Mietzeit.
7. Pflichten des Kunden
7.1. Soweit für die Nutzung des Mietgegenstandes besondere
persönlicher Erlaubnisse und Genehmigungen erforderlich sind (bspw.
Führerschein), darf die Nutzung des Mietgegenstandes nur durch solche
Personen erfolgen, die über die notwendige Erlaubnis bzw. Genehmigung
verfügen.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet:
7.2.1. den Mietgegenstand ausschließlich im Rahmen der
Herstellervorgaben, die sich aus der beiliegenden Maschinenbeschreibung
sowie dem Benutzerhandbuch ergeben, einzusetzen,
7.2.2. den Mietgegenstand ausschließlich durch solche
Personen bedienen zu lassen, die im Umgang mit dem Mietgegenstand oder
Gegenständen gleicher Art unterwiesen sind,
7.2.3. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder
Weise zu schützen und den ordnungsgemäßen Einsatz sicherzustellen,
7.2.4. auftretende Schäden und Mängel an dem Mietgegenstand dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen,
7.2.5. den Mietgegenstand vor Rückgabe auf seine Kosten
fachgerecht zu reinigen und die notwendigen Schmierungen gemäß den
Herstellervorgaben durchzuführen.
7.3. Der Kunde trägt die Kosten des laufenden Betriebs des
Mietgegenstandes, insbesondere benötigte Energie, Schmier- sowie
Hilfsstoffe. Hierbei sind die Herstellervorgaben zu berücksichtigen.
7.4. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass der Mietgegenstand nicht
mit Stoffen in Berührung kommt, die für Personen, die später mit der
Maschine oder anhaftenden Rückständen in Berührung kommen,
gesundheitsgefährdend sind und eine kritische Kontamination jeglicher
Art (z. B. Radioaktivität, Toxizität oder ähnliches) ausgeschlossen ist.
8. Haftung des Vermieters
8.1. Die Garantiehaftung des Vermieters für versteckte
anfängliche Mängel wird ausgeschlossen. Dem Vermieter sind solche Mängel
nicht bekannt.
8.2. Für Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden
sind, haftet der Vermieter, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur:
8.2.1. bei Vorsatz,
8.2.2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
8.2.3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
8.2.4. bei Mängeln, die er absichtlich verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
8.2.5. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
8.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.4. Der Vermieter haftet nicht dafür, dass der Mietgegenstand
weitergehenden Erwartungen des Kunden nicht entspricht oder gesetzliche
Anforderungen nicht erfüllt, die außerhalb Deutschlands gelten.
Unabhängig davon, ob der Mietgegenstand die Anforderungen in Deutschland
erfüllt, gilt er nicht als mangelhaft, wenn er die gesetzlichen
Anforderungen am vereinbarten Standort erfüllt bzw. Nichts einem
üblichen Gebrauch am vereinbarten Standort entgegen steht.
8.5. Ist ein Zeitpunkt für den Mietbeginn zwischen den Parteien
vereinbart, gerät der Vermieter im Falle höherer Gewalt oder anderer
unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände nicht in Verzug. Der
Vermieter ist in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn er sich bereits im Verzug befindet. Der Vermieter gerät
insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese
durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch die
Lieferanten des Vermieters verursacht worden sind, die der Vermieter
nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die
Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist; der Kunde ist berechtigt, von dem Mietvertrag
zurück zu treten, wenn er infolge der Verschiebung der Lieferfristen an
der Leistung kein Interesse mehr hat. Der Rücktritt ist nur innerhalb
von 3 Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Vermieters über die neuen
Lieferfristen bzw. -termine möglich, sofern der Kunde kein Verbraucher
ist.
9. Haftung des Mieters
9.1. Der Kunde haftet ab dem Zeitpunkt der Übernahme des
Mietgegenstandes durch Bereitstellung an dem vereinbarten Standort bis
zur Rückgabe für Schäden am Mietgegenstand, soweit diese durch ihn,
seine Erfüllungsgehilfen, Angestellten, Kunden, Lieferanten, Handwerker
oder sonstige Personen aus seiner Sphäre verursacht werden.
9.2. Soweit der Kunde oder eine Person, der der Kunde den
Mietgegenstand zur Nutzung überlässt, beim Transport oder bei der
Benutzung des Mietgegenstandes gegen gesetzliche Vorschriften verstößt
(bspw. StVO), ist der Kunde zum Ersatz des Schadens beim Vermieter
verpflichtet, der aus der Inanspruchnahme durch Behörden oder Private
aufgrund dieses Verstoßes entsteht, einschließlich der Kosten einer
notwendigen Rechtsverteidigung.
10. Zugriffe Dritter, sonstige Einwirkungen
10.1. Im Falle von Verfügungen von hoher Hand,
Beschlagnahmungen, Pfändungen, gleichgültig ob diese auf Betreiben einer
Behörde oder eines Privaten erfolgen oder sonstigen Einwirkungen auf
den Mietgegenstand, hat der Kunde auf die Eigentumsverhältnisse
unverzüglich mündlich und schriftlich hinzuweisen und darüber hinaus den
Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu
benachrichtigen.
10.2. Alle Ersatzansprüche, welche dem Kunde durch Zugriff
Dritter oder sonstiger Einwirkungen auf den Mietgegenstand erwachsen
sollten, werden schon jetzt an den Vermieter abgetreten. Dieser nimmt
die Abtretung an.
10.3. Der Kunde trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe und Einwirkungen.
11. Besichtigungsrecht des Vermieters
11.1. Der Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte sind bei
Vorliegen berechtigter Interessen berechtigt den Mietgegenstand, z. B.
zur Prüfung seines Zustands, jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu
besichtigen.
12. Aufrechnung, Mietminderung, Zurückbehaltung
12.1. Der Kunde kann gegenüber Forderungen aus diesem Vertrag
auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses nur mit
unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
Dies gilt auch nach Rückgabe der Mietsache.
12.2. Soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, steht diesem
gegenüber Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag ein
Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht nur in Bezug auf
Forderungen aus diesem Vertrag und nur dann zu, wenn der Anspruch, auf
den der Kunde sein Recht stützt , unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
12.3. Die Geltendmachung eines Mietminderungsrechts mittels
Abzugs vom vertraglich vereinbarten Mietzins ist dem Kunden nicht
gestattet. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des
Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietgegenstands. Der Kunde wird
insoweit auf die Geltendmachung etwaiger Bereicherungsansprüche
verwiesen.
13. Untervermietung
13.1. Der Kunde ist zur Untervermietung oder sonstigen
Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte ohne Zustimmung des
Vermieters nicht berechtigt.
14. Rückgabe des Mietgegenstandes
14.1. Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde ohne
Verzögerung den Mietgegenstand vollständig, in gebrauchsfähigem und
technisch einwandfreiem Zustand und gereinigt zurückzugeben. Sofern eine
Nachreinigung durch den Vermieter erfolgen muss, sind diese Kosten vom
Kunden zu tragen.
14.2. Die Rückgabe erfolgt am Standort des Vermieters in 72810
Gomaringen, Robert-Bosch-Straße 23 bzw. an dem ausdrücklich vereinbarten
abweichenden Standort. Die Kosten für den Rücktransport trägt der
Kunde. Die Regelungen in Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 gelten für den
Rücktransport des Mietgegenstandes entsprechend.
15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
15.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
15.3. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen handelt, vereinbaren die Parteien die für den
Sitz des Vermieters zuständigen Gerichte als ausschließlichen
Gerichtsstand. Als Ausnahme ist der Vermieter auch berechtigt, am Sitz
des Kunden oder an dem vereinbarten Standort des Mietgegenstandes Klage
zu erheben.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Mündliche Nebenabreden, Vorbehalte und sonstige
Bedingungen sind nicht getroffen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit in
jedem Falle der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Das gleiche
gilt für spätere Abänderungen des Vertrages.
16.2. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien
daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend
der Vereinbarung Vorrang.
16.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrags im Übrigen
hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich eine
unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die in
gesetzlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am
nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken.